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Häufig gestellte Fragen

Muss ich mich in einem Scheidungsverfahren von einem Anwalt vertreten
lassen ?
Vor den Familiengerichten besteht in Ehesachen, in den Folgesachen und in den überwiegenden selbständigen Familiensachen Anwaltszwang. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass beide Ehegatten im Scheidungsverfahren von einem Anwalt vertreten sein müssen. Vielmehr genügt für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens die Tätigkeit nur eines Anwalts, und zwar der antragstellenden Partei. Nur der anwaltlich vertretene Ehegatte kann Anträge, auch den Scheidungsantrag an sich stellen, der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte kann allerdings auch ohne Anwalt dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten wirksam zustimmen. Sofern sich die Ehegatten daher im Rahmen der Ehescheidung über alle wesentlichen Punkte einig sind, und „nur“ das gerichtliche Ehescheidungsverfahren durchzuführen ist, ist die Beauftragung nur eines Anwalts ausreichend.

Zu beachten ist aber unbedingt, dass ein Anwalt immer nur eine Partei, d.h. im Scheidungsverfahren nur einen der Ehegatten vertreten darf. Auch wenn daher nur ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt wird, vertritt dieser nur einen der beiden Ehegatten. Auch eine Beratung beider Ehegatten gemeinsam ist nicht möglich.


Trennung auch innerhalb der gleichen Wohnung ?
Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist eine Trennung im rechtlichen Sinne möglich, es ist nicht erforderlich, dass einer der Ehegatten auszieht. Voraussetzung ist aber dennoch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, und der hierauf gerichtete Wille der Parteien, die eheliche Lebensgemeinschaft fortan abzulehnen. Konkret bedeutet dies eine strikte Absonderung der Lebensbereiche der Ehegatten und das Unterlassen jeglicher Versorgungsleistungen, mit anderen Worten ein striktes „Getrennt-von-Tisch-und-Bett“. Eine gemeinsame Haushaltsführung darf nicht mehr stattfinden, die Ehegatten dürfen nicht mehr gemeinsam in einem Bett schlafen, Mahlzeiten dürfen nicht mehr gemeinsam eingenommen werden. In der Praxis wird allerdings insbesondere Letzteres großzügig behandelt, wenn gelegentlich noch gemeinsam gegessen wird, insbesondere sofern gemeinsame Kinder im Haushalt leben, diesen zu Liebe noch gelegentlich gemeinsame Mittagessen oder Unternehmungen stattfinden.  In keinem Fall aber darf, auch nicht der Kinder zu Liebe, der Schein der ehelichen Gemeinschaft aufrecht erhalten bleiben. Wann und ob eine Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung statt findet, ist stets im Einzelfall, und nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Erforderlich ist aber immer ein nach Außen erkennbares Höchstmaß an Absonderung, trotz tatsächlicher räumlicher Nähe.

Was, wenn der andere der Scheidung nicht zustimmt ?
Voraussetzung für die Scheidung der Ehe ist das Gescheitertsein der Ehe. Nach dem deutschen Recht darf eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, und nach einer Zukunftsprognose auch nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wieder herstellen werden. Nach der gesetzlichen Zerrüttungsvermutung wird dabei unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, und beide der Ehescheidung zustimmen. In diesem Fall findet eine Beweisaufnahme zur Zerrüttung der Ehe nicht statt, das Gericht muss die Ehe auf Antrag hin scheiden.

Stimmt hingegen einer der Ehegatten dem Scheidungsantrag nicht zu, hat der antragstellende Ehegatte zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist und eine Versöhnung nicht mehr zu erwarten. Gelingt ihm dieser Beweis, kann die Ehe auch in diesem Fall geschieden werden.

Die wichtigsten und häufigsten Indizien sind hierbei beispielsweise die Trennung der Ehegatten von über einem Jahr ohne jede Kommunikation, kein Geschlechtsverkehr der Ehegatten über einen längeren Zeitraum bereits vor der Trennung, und insbesondere auch die ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem neuen Partner.

Die daneben noch bestehenden weiteren zahlreichen Anhaltspunkte für ein endgültiges Gescheitertsein der Ehe beurteilen sich wiederum nach den Umständen des Einzelfalls.

Voraussetzung für die Scheidung der Ehe ist für den Fall der Widersetzung des anderen Ehegatten aber, wie dargelegt, der Beweis vorgenannter Tatsachen und dem aus diesem Grund tatsächlichen Gescheitertsein der Ehe.

Kann dieser Beweis des Gescheitertsein der Ehe nicht geführt werden, wird per gesetzlicher Vermutung nach Ablauf einer Trennungszeit von 3 Jahren unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall findet auch für den Fall des Widerspruchs eines Ehegatten eine Beweisaufnahme nicht mehr statt, die Ehe muss vom Gericht grds., auch gegen den Willen eines der Ehegatten geschieden werden.

Ausnahmen bestehen allerdings, wenn zum einen die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen geboten ist, zum anderen, wenn die Scheidung der Ehe für den Ehegatten, der sich ihr widersetzt, aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen eine solche schwerwiegende Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe, trotz Gescheitertseins der Ehe, ausnahmsweise geboten erscheint. Beide Fälle allerdings stellen absolute Ausnahmefälle dar, die in der gerichtlichen Praxis nicht nur selten vorkommen, deren glaubhafte Voraussetzungen auch nur sehr schwer zu beweisen sind.

Grds. gilt daher, dass der Ehegatte, der geschieden werden möchte, auch gegen den Willen des anderen Ehegatten, spätestens nach 3 Jahren auch tatsächlich geschieden wird. Ein zwangsweises Festhalten an einer unerwünschten Ehe ist somit grds. ausgeschlossen.


Unterbrechen Versöhnungsversuche das Trennungsjahr ?
Versöhnungsversuche der Ehegatten, im Bemühen um die „Rettung“ ihrer Ehe, unterbrechen das Trennungsjahr grds. nicht. Auch ein erneutes Zusammenleben über einen kürzeren Zeitraum unterbricht oder hemmt die Trennungszeit nicht, ebenso wenig einmaliger oder auch regelmäßiger Geschlechtsverkehr der Ehegatten, sofern über diesen hinaus die eheliche Lebensgemeinschaft trotzdem nicht wieder hergestellt worden ist. Gesetzlich ist nicht definiert, was unter einem Versöhnungsversuch über einen „kürzeren Zeitraum“ zu verstehen ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hierbei großzügig, und lässt einen Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten als „unschädlich“ zu.

Scheidung in Deutschland nach ausländischem Recht ?
Unterliegt eine in Deutschland bestehende Ehe nicht dem deutschen Recht, etwa weil beide Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit haben, unterliegt auch die Scheidung dieser Ehe dem Recht des anderen Staates. Dennoch sind grds. die Ehegatten nicht gezwungen, zur Scheidung ihrer Ehe diese in einem anderen, dem Recht angehörenden, Staat durchführen zu lassen. Auch ein deutsches Gericht kann vielmehr ausländisches Recht auf ein Gerichtsverfahren anwenden, wenn es nach internationalen und nationalen Vorschriften hierzu ermächtigt ist. Für den Raum der europäischen Union ist dies, mit wenigen Ausnahmen, der Fall. Sofern sich daher nach supranationalen oder nationalen Vorschriften die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet, können diese im Inland auf einen rechtlichen Sachverhalt ausländisches Recht anwenden, kann damit grds. eine ausländische Ehe in Deutschland geschieden werden.

Wer von beiden Ehegatten ist schuld ?
Während nach dem bis in die 70er Jahre hinein geltenden Schuldprinzip im Rahmen der Ehescheidung die sog. „Verschuldensfrage“ zu klären war, d.h. die Frage, welcher der beiden Ehegatten an dem Scheitern der Ehe „schuld ist“, spielt diese Frage nach dem heute herrschenden Zerrüttungsprinzip keinerlei Rolle mehr.

Weder für die Ehescheidung an sich, noch weitestgehend im Hinblick auf die Scheidungsfolgen, ist es von Bedeutung, welcher der Ehegatten „schuld ist“, dass die Ehe geschieden wird.

So kann beispielsweise der Ehebruch eines der Ehegatten grds. weder eine Unterhaltsverpflichtung entstehen oder sich erhöhen lassen, noch andererseits entfallen lassen. Ebenso kann auch der Ehegatte, auf dessen Verhalten das Gescheitertsein der Ehe zurück zu führen ist, selbst den Scheidungsantrag stellen. Es ist keinesfalls „das Recht des Gehörnten“, den Scheidungsantrag einzureichen.

Von dem Grundsatz der Verschuldensunabhängigkeit gibt es allerdings in anderem Zusammenhang des Scheidungsfolgenrechts im Einzelfall auch Ausnahmen.




 
 

© Christina Dettling | Stand: 09.03.2007 | Impressum